Steuerstundung bei Wohnimmobilie

Wenn ein Steuerpflichtiger ein Haus oder eine Wohnung geschenkt bekommt oder erbt, kann je nach Verwandtschaftsgrad ein größerer Betrag an Schenkungs- oder Erbschaftsteuer fällig werden.
Muss der Beschenkte oder Erbe die Immobilie verkaufen, um die Zahlung an den Fiskus zu finanzieren, kann er die fälligen Zahlungen bis zu zehn Jahre stunden, also aufschieben. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Immobilien. Bei einer Erbschaft fallen sogar keine Zinsen an.