Informatiosbrief Steuern und Recht
Druck/Download aktuelle Ausgabe | Archiv

Für Unternehmer
Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten somit frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist.
Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen.
Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.
Quelle: https://www.BMWK.de
Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen.
Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.
Quelle: https://www.BMWK.de
Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 festgelegt.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Der beklagte Rettungszweckverband beschäftigt sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 EUR brutto und sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, die eine Stundenvergütung von 12 EUR brutto erhalten. Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.
Der Kläger hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung stelle im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangte er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 EUR brutto.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Der beklagte Rettungszweckverband beschäftigt sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 EUR brutto und sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, die eine Stundenvergütung von 12 EUR brutto erhalten. Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.
Der Kläger hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung stelle im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangte er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 EUR brutto.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) wertet in seinem aktuellen Urteil Sponsoringverträge nicht als Miet- und Pachtverträge i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, sondern als Verträge eigener Art. Die Leistungspflichten des Vertrages sind so verknüpft, dass sie rechtlich und wirtschaftlich nicht zu trennen sind und somit auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Im Streitfall sponserte ein Großhandel einen Sportverein. Das Logo des Großhandels wurde auf den Trikots und bei Heimspielen als Bandenwerbung präsentiert. Außerdem hatte der Sponsor das Recht, das Vereinslogo zu Werbezwecken zu nutzen. Das Finanzamt unterwarf die Sponsoringaufwendungen (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Trikot- und Bandenwerbung) und Buchst. f GewStG (Überlassung des Vereinslogos).
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen atypischen Schuldvertrag handelt, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen und deshalb eine auch nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle: BFH, Urt. v. 23.03.2023 - III R 5/22
Im Streitfall sponserte ein Großhandel einen Sportverein. Das Logo des Großhandels wurde auf den Trikots und bei Heimspielen als Bandenwerbung präsentiert. Außerdem hatte der Sponsor das Recht, das Vereinslogo zu Werbezwecken zu nutzen. Das Finanzamt unterwarf die Sponsoringaufwendungen (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Trikot- und Bandenwerbung) und Buchst. f GewStG (Überlassung des Vereinslogos).
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen atypischen Schuldvertrag handelt, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen und deshalb eine auch nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle: BFH, Urt. v. 23.03.2023 - III R 5/22
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Für die steuerliche Anerkennung von Kosten der Lebensführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ist die Höhe der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung maßgeblich und darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.
Im verhandelten Fall bewohnte der Kläger eine Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte und zudem gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses. Die vorstehenden Räumlichkeiten im Obergeschoss sind dem Kläger und seinem Bruder von den Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. Sie sind nicht baulich getrennt von der Wohnung im Erdgeschoss, sondern über ein Treppenhaus vom Haupteingang des Hauses frei zugänglich. Zum Wäschewaschen nutzen der Kläger und sein Bruder die im Erdgeschoss befindliche Waschmaschine.
Im Streitjahr erwarb der Kläger für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für 1.240,97 EUR bzw. 169,50 EUR. Im Dezember 2015 überwies er zudem 1.200 EUR mit dem Verwendungszweck "Nebenkosten/Telekommunikation" sowie 550 EUR mit dem Verwendungszweck "Anteil neue Fenster in 2015" auf ein Konto seines Vaters. Mit Beginn des Jahres 2016 richtete die Familie ein "Haushaltskonto" ein, auf das der Kläger und sein Bruder monatlich 100 EUR bzw. 150 EUR überweisen. Die Eltern zahlen monatlich 200 bis 250 EUR ein.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 6.746 EUR sowie Kosten für 47 Familienheimfahrten in Höhe von 1.199 EUR als Werbungskosten.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachten Beträge auch im Einspruchsverfahren nicht als Werbungskosten, da eine ausreichende finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt (Eltern und Brüder) nicht nachgewiesen worden sei. Das FA ging von einem Mehrgenerationenhaushalt im Sinne eines gemeinsamen Haushalts der Brüder und der Eltern aus.
Dem widersprachen das Finanzgericht und der BFH. Der Steuerpflichtige kann sich dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt jedoch nicht.
Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen.
Der Umstand, dass die von den Brüdern bewohnte Wohnung im Obergeschoss nicht gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands unerheblich. Allein die Mitbenutzung der Waschmaschine im Erdgeschoss vermag die von den Brüdern im Obergeschoss und von den Eltern im Erdgeschoss getrennt geführten Haushalte entgegen der Ansicht des FG nicht zu einem gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt zu verklammern.
Die demnach als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen des Klägers für seine doppelte Haushaltsführung sind der Höhe nach unstreitig und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de
Im verhandelten Fall bewohnte der Kläger eine Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte und zudem gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses. Die vorstehenden Räumlichkeiten im Obergeschoss sind dem Kläger und seinem Bruder von den Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. Sie sind nicht baulich getrennt von der Wohnung im Erdgeschoss, sondern über ein Treppenhaus vom Haupteingang des Hauses frei zugänglich. Zum Wäschewaschen nutzen der Kläger und sein Bruder die im Erdgeschoss befindliche Waschmaschine.
Im Streitjahr erwarb der Kläger für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für 1.240,97 EUR bzw. 169,50 EUR. Im Dezember 2015 überwies er zudem 1.200 EUR mit dem Verwendungszweck "Nebenkosten/Telekommunikation" sowie 550 EUR mit dem Verwendungszweck "Anteil neue Fenster in 2015" auf ein Konto seines Vaters. Mit Beginn des Jahres 2016 richtete die Familie ein "Haushaltskonto" ein, auf das der Kläger und sein Bruder monatlich 100 EUR bzw. 150 EUR überweisen. Die Eltern zahlen monatlich 200 bis 250 EUR ein.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 6.746 EUR sowie Kosten für 47 Familienheimfahrten in Höhe von 1.199 EUR als Werbungskosten.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachten Beträge auch im Einspruchsverfahren nicht als Werbungskosten, da eine ausreichende finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt (Eltern und Brüder) nicht nachgewiesen worden sei. Das FA ging von einem Mehrgenerationenhaushalt im Sinne eines gemeinsamen Haushalts der Brüder und der Eltern aus.
Dem widersprachen das Finanzgericht und der BFH. Der Steuerpflichtige kann sich dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt jedoch nicht.
Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen.
Der Umstand, dass die von den Brüdern bewohnte Wohnung im Obergeschoss nicht gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands unerheblich. Allein die Mitbenutzung der Waschmaschine im Erdgeschoss vermag die von den Brüdern im Obergeschoss und von den Eltern im Erdgeschoss getrennt geführten Haushalte entgegen der Ansicht des FG nicht zu einem gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt zu verklammern.
Die demnach als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen des Klägers für seine doppelte Haushaltsführung sind der Höhe nach unstreitig und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob eine Grundstücksgemeinschaft (Klägerin) aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Die Klägerin kaufte insgesamt drei Eigentumswohnungen, welche in einer Ferienanlage mit Hotels gelegen sind. Für die Vermietung wurde ein Vermittlungsgesellschaft beauftragt, die sich neben dem Abschluss der Mietverträge auch um die Betreuung der Feriengäste und die Entgegennahme der Mieteinnahmen kümmerte.
Die Ferienwohnungen wurden auch bei entsprechendem Bedarf seitens der Feriengäste alternativ als Hotelzimmer vermietet. Der Unterschied zu der Vermietung als Ferienwohnung besteht darin, dass in diesem Fall dem Feriengast weitere Leistungen über die Hotel-Betriebsgesellschaft angeboten werden, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung mit Handtuchwechsel. Die erwähnten hoteltypischen Maßnahmen sind zwar Gegenstand des vom Feriengast insgesamt zu zahlenden Mietzinses, werden aber dem Eigentümer gegenüber bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen und stehen dem Hotel zu. Die Wohnungen wurden nahezu ausschließlich mit Hotelservice vermietet.
Die Vermittlungsgesellschaft stellte den Gästen unter eigenem Namen die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive Frühstück zuzüglich Nebenleistungen in Rechnung und rechnete auch die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab. Gegenüber der Grundstücksgemeinschaft erstellte sie vierteljährliche Abrechnungen und zahlte die, um die Anteile für Hotelservice bereinigten Beträge abzüglich Provision aus. Diese Einkünfte behandelte die Grundstücksgemeinschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber stellte das Finanzamt (FA) mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.
Der BFH stellte dazu fest, dass das Finanzgericht (FG) zwar zu Recht davon ausgegangen war, dass die Ferienwohnungen der Klägerin hotelmäßig angeboten wurden, entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin die Wohnungen aber nicht selbst gewerblich vermietet, da ihr die gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlungsgesellschaften nicht als eigene zugerechnet werden können.
Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt somit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.
Quelle: BFH, Urteil v. 28.5.2020, IV R 10/18
Die Klägerin kaufte insgesamt drei Eigentumswohnungen, welche in einer Ferienanlage mit Hotels gelegen sind. Für die Vermietung wurde ein Vermittlungsgesellschaft beauftragt, die sich neben dem Abschluss der Mietverträge auch um die Betreuung der Feriengäste und die Entgegennahme der Mieteinnahmen kümmerte.
Die Ferienwohnungen wurden auch bei entsprechendem Bedarf seitens der Feriengäste alternativ als Hotelzimmer vermietet. Der Unterschied zu der Vermietung als Ferienwohnung besteht darin, dass in diesem Fall dem Feriengast weitere Leistungen über die Hotel-Betriebsgesellschaft angeboten werden, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung mit Handtuchwechsel. Die erwähnten hoteltypischen Maßnahmen sind zwar Gegenstand des vom Feriengast insgesamt zu zahlenden Mietzinses, werden aber dem Eigentümer gegenüber bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen und stehen dem Hotel zu. Die Wohnungen wurden nahezu ausschließlich mit Hotelservice vermietet.
Die Vermittlungsgesellschaft stellte den Gästen unter eigenem Namen die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive Frühstück zuzüglich Nebenleistungen in Rechnung und rechnete auch die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab. Gegenüber der Grundstücksgemeinschaft erstellte sie vierteljährliche Abrechnungen und zahlte die, um die Anteile für Hotelservice bereinigten Beträge abzüglich Provision aus. Diese Einkünfte behandelte die Grundstücksgemeinschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber stellte das Finanzamt (FA) mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.
Der BFH stellte dazu fest, dass das Finanzgericht (FG) zwar zu Recht davon ausgegangen war, dass die Ferienwohnungen der Klägerin hotelmäßig angeboten wurden, entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin die Wohnungen aber nicht selbst gewerblich vermietet, da ihr die gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlungsgesellschaften nicht als eigene zugerechnet werden können.
Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt somit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.
Quelle: BFH, Urteil v. 28.5.2020, IV R 10/18
Für Heilberufe
Das Notvertretungsrecht nach Paragraf 1358 im BGB befähigt Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge sich gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist. Dieses Recht gilt für sechs Monate und greift, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.
Das Notvertretungsrecht gilt für:
- Medizinische Versorgung
- Verträge abschließen
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Ansprüche geltend machen
Es kann nicht angewendet werden:
- die Ehegatten getrennt leben
- bereits eine Vorsorgevollmacht existiert
- der zu vertretende Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt
- bereits ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt wurde
Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann ab Januar 2023 vorab ein Widerspruch dazu eingelegt und beim Zentralen Vorsorgeregister gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden.
Wird gegenüber einem Arzt erstmals das Notvertretungsrecht ausgeübt, hat dieser zu prüfen, ob eine gesundheitliche Notlage existiert. Wenn ja, muss er dem vertretenden Ehegatten ein Formular aushändigen (https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare) und bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Notvertretung erfüllt sind, ab welchem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist beginnt und dass vom Notvertretungsrecht bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Arzt diese zu berücksichtigen.
Das Notvertretungsrecht gilt für:
- Medizinische Versorgung
- Verträge abschließen
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Ansprüche geltend machen
Es kann nicht angewendet werden:
- die Ehegatten getrennt leben
- bereits eine Vorsorgevollmacht existiert
- der zu vertretende Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt
- bereits ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt wurde
Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann ab Januar 2023 vorab ein Widerspruch dazu eingelegt und beim Zentralen Vorsorgeregister gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden.
Wird gegenüber einem Arzt erstmals das Notvertretungsrecht ausgeübt, hat dieser zu prüfen, ob eine gesundheitliche Notlage existiert. Wenn ja, muss er dem vertretenden Ehegatten ein Formular aushändigen (https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare) und bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Notvertretung erfüllt sind, ab welchem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist beginnt und dass vom Notvertretungsrecht bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Arzt diese zu berücksichtigen.
Für Sparer und Kapitalanleger
Für Ihre Geldanlage in ETFs sollten Sie einen möglichst langen Zeitraum von zehn bis 15 Jahren wählen. Die Rendite bei einer Einmalanlage kann beispielsweise über die letzten zehn Jahre insgesamt circa 106 % betragen. Eine Investition allein für das letzte Jahr dagegen, hätte einen Verlust von circa 17 % bedeutet.
Ein Verlustrisiko minimieren Sie auch, indem Sie Ihre Anlage breit streuen. Wählen Sie deshalb einen ETF, der viele verschiedene Unternehmen, Branchen und Regionen berücksichtigt. Eine breitere Streuung können Sie auch mit einer höheren Anzahl an Titeln unterschiedlicher Unternehmen erreichen.
Der Einstiegszeitpunkt ist nicht so wichtig, wenn Sie einen Sparplan auf einen ETF einrichten. Die bei einer Einmalanlage möglichen Verluste, können bei einem Sparplan, bei dem Sie noch nicht Ihren gesamten Geldbetrag angelegt haben, nicht in vollem Umfang auftreten.
Beachten Sie auch, dass ETFs, die große Unternehmen abbilden, in der Regel weniger risikoreich sind als ETFs mit vielen kleineren Unternehmen. Definieren Sie dabei, wie viel Risiko Sie tragen können. Eine Beratung durch Experten kann hilfreich sein. Eine gute Beratung berücksichtigt Ihre persönliche und finanzielle Situation und erstellt mit Ihnen gemeinsam aufgrund Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, Ihrer Wünsche und Ziele Ihr persönliches Risikoprofil.
Wählen Sie Ihre ETFs zudem sorgfältig aus. Es gibt ETFs, die ausschließlich Anleihen enthalten, oder welche, die auf Aktien basieren. Daneben gibt es auch gemischte ETFs, deren Portfolio aus Anleihen, Aktien, aber beispielsweise auch Rohstoffen besteht. Jede dieser Anlageklassen hat Besonderheiten, und das wirkt sich auf das Risiko aus.
Auf die Rendite hat vor allem der Zeitpunkt Ihres Ausstiegs aus der Geldanlage Einfluss. Während Sie Kursverluste zu Beginn oder auch noch in der Mitte der Laufzeit noch „aussitzen“ können, wäre das zum Ende der Laufzeit nicht mehr so einfach möglich und würde Ihr angespartes Vermögen vermindern.
Wenn Sie also wissen, dass Sie das Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt brauchen, bereiten Sie sich langfristig vor! Drei bis fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt sollten Sie die Risiken in ihrer Anlage reduzieren. Dabei gilt: Je mehr Risiko Sie eingegangen sind, desto besser und eher sollten Sie Ihren „Ausstieg“ vorbereiten. Das können Sie durch einen sukzessiven Verkauf Ihrer risikoreicheren Positionen erreichen oder durch ein Umschichten in konservativere Anlagen.
Quelle: https://www.bankenverband.de/
Ein Verlustrisiko minimieren Sie auch, indem Sie Ihre Anlage breit streuen. Wählen Sie deshalb einen ETF, der viele verschiedene Unternehmen, Branchen und Regionen berücksichtigt. Eine breitere Streuung können Sie auch mit einer höheren Anzahl an Titeln unterschiedlicher Unternehmen erreichen.
Der Einstiegszeitpunkt ist nicht so wichtig, wenn Sie einen Sparplan auf einen ETF einrichten. Die bei einer Einmalanlage möglichen Verluste, können bei einem Sparplan, bei dem Sie noch nicht Ihren gesamten Geldbetrag angelegt haben, nicht in vollem Umfang auftreten.
Beachten Sie auch, dass ETFs, die große Unternehmen abbilden, in der Regel weniger risikoreich sind als ETFs mit vielen kleineren Unternehmen. Definieren Sie dabei, wie viel Risiko Sie tragen können. Eine Beratung durch Experten kann hilfreich sein. Eine gute Beratung berücksichtigt Ihre persönliche und finanzielle Situation und erstellt mit Ihnen gemeinsam aufgrund Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, Ihrer Wünsche und Ziele Ihr persönliches Risikoprofil.
Wählen Sie Ihre ETFs zudem sorgfältig aus. Es gibt ETFs, die ausschließlich Anleihen enthalten, oder welche, die auf Aktien basieren. Daneben gibt es auch gemischte ETFs, deren Portfolio aus Anleihen, Aktien, aber beispielsweise auch Rohstoffen besteht. Jede dieser Anlageklassen hat Besonderheiten, und das wirkt sich auf das Risiko aus.
Auf die Rendite hat vor allem der Zeitpunkt Ihres Ausstiegs aus der Geldanlage Einfluss. Während Sie Kursverluste zu Beginn oder auch noch in der Mitte der Laufzeit noch „aussitzen“ können, wäre das zum Ende der Laufzeit nicht mehr so einfach möglich und würde Ihr angespartes Vermögen vermindern.
Wenn Sie also wissen, dass Sie das Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt brauchen, bereiten Sie sich langfristig vor! Drei bis fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt sollten Sie die Risiken in ihrer Anlage reduzieren. Dabei gilt: Je mehr Risiko Sie eingegangen sind, desto besser und eher sollten Sie Ihren „Ausstieg“ vorbereiten. Das können Sie durch einen sukzessiven Verkauf Ihrer risikoreicheren Positionen erreichen oder durch ein Umschichten in konservativere Anlagen.
Quelle: https://www.bankenverband.de/
Lesezeichen
Im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzhofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften werden neben sprachlichen Anpassungen auch neue Regelungen zur Zuordnung der bewegten Lieferung behandelt. Das vollständige Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/mwwpuazb
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.06.2023 (15.06.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.06.2023 (Beitragsnachweis) 28.06.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
12.06.2023 (15.06.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.06.2023 (Beitragsnachweis) 28.06.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.